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Kompetent und herzlich

Verbraucherinsolvenz

Unsere Schuldnerberatungsstelle ist seit 1998 anerkannte Stelle gem. § 305 Insolvenzordnung (InsO)

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet überschuldeten Menschen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Eine fachkundige Beratung ist unerlässlich, da der Vorgang sehr komplex ist. Im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens können Sie innerhalb von drei Jahren, je nach Wartezeit, von den Schulden befreit werden.

Es umfasst folgende Phasen:

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch

Ziel ist es, eine Einigung mit allen Gläubiger:innen auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplans zu erzielen. Scheitert dieser Versuch, benötigen Sie zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens eine Bescheinigung von einer so genannten geeigneten Person oder Stelle, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist. Dies sind Rechtsanwält:innen, Steuerberater:innen, Notar:innen und anerkannte Insolvenzberatungsstellen wie wir.

 

  • Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen noch einmal den Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung unternehmen. Hierbei ist es nicht mehr erforderlich, dass alle Gläubiger:innen zustimmen. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger:innen nach „Köpfen und Summe“ dem Plan zu, kann das Gericht die fehlende Zustimmung ersetzen. Wird der Plan angenommen bzw. die Zustimmung ersetzt, erübrigt sich das weitere Verfahren. Der angenommene gerichtliche Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Scheitert auch dieser Plan, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.

 

  • Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Voraussetzung ist, dass pfändbares Vermögen/Einkommen vorhanden ist, welches die Verfahrenskosten sichert. Ist dies nicht vorhanden, muss einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben werden. In dieser Phase wird das pfändbare Vermögen (Sach- und Geldvermögen) des/der Schuldner:in durch eine/n Treuhänder:in verwertet und auf die Gläubiger:innen verteilt. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Die Gläubiger:innen werden aufgefordert, ihre Forderungen bei dem/der Treuhänder:in anzumelden. Die Forderungen werden geprüft.

 

  • Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung 

Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase führt der/die Schuldner:in die pfändbaren Beträge seines Einkommens ausschließlich über seine/n Treuhänder:in an seine Gläubiger:innen ab. Außerdem hat der/die Schuldner:in bestimmte Informations- und Mitwirkungspflichten. Unter anderem muss er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine bemühen. Erfüllt der/die Schuldner:in sämtliche Auflagen, erteilt das Gericht durch Beschluss am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt grundsätzlich für Privatpersonen, die aktuell keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Aktiv bzw. ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubiger:innen oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen müssen ein Regelinsolvenzverfahren beantragen.

(www.meine-schulden.de)